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BAM-Pressemitteilung 33/02 vom 17. Dezember 2002
Silvesterfeuerwerk - Handhabung und Zulassungspflicht
Feuerwerkskörper sind ein Bestandteil der Silvesterfeiern zur
Begrüßung des neuen Jahres. Diese Gegenstände
enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei ihrer
Funktion mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten.
Deshalb unterliegen sie einer Zulassungspflicht. Die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM) ist nach dem
Sprengstoffgesetz die zuständige Behörde für die Prüfung
und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch der
Feuerwerkskörper. Die Zulassung dient der Überprüfung
von Zusammensetzung und Funktion im Hinblick auf den Schutz von Leib,
Leben, Gesundheit und Sachgütern der Verwender und Dritter. Von
der BAM zugelassene Feuerwerkskörper oder ihre Verpackungen
tragen ein Zulassungszeichen, das jedem bekannt sein sollte, der
Feuerwerkskörper erwirbt oder verwendet. Das Zulassungszeichen
setzt sich aus dem Kurzzeichen der Zulassungsbehörde "BAM",
einem Zeichen für die pyrotechnische Klasse, also "P I"
oder "P II", und einer fortlaufenden Nummer zusammen. Ein
Zulassungszeichen lautet zum Beispiel
BAM - P II - 1912
Feuerwerkskörper der Klasse I (Kennzeichen: P I) sind weniger
gefährlich als solche der Klasse II (Kennzeichnung: P II).
Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen daher ganzjährig
auch von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Die aktuelle
Rechtsprechung legt für die Verwendung dieser Gegenstände
als untere Altersgrenze 12 Jahre fest.
Feuerwerkskörper der Klasse II (Kennzeichnung: P II) dürfen
nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren verwendet
werden. Nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes kann die zuständige
Behörde Verwendungsverbote für bestimmte Orte z. B. in der Nähe
von Krankenhäusern erlassen. Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen
die Gegenstände, auch von ihren Eltern, nicht überlassen
werden.
Die Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper kann im Internet
eingesehen werden. Feuerwerkskörper der Klasse I stehen unter
www.bam.de/p1.htm, die der Klasse II
unter www.bam.de/p2.htm.
Feuerwerkskörper, die selbst oder deren Verpackung kein
Zulassungszeichen tragen und nicht mit Verwendungshinweisen in
deutscher Sprache versehen sind, sind nicht zugelassen. Das bedeutet,
dass sich der Einführer und der Verwender solcher Gegenstände
strafbar macht. Er gefährdet möglicherweise sich selbst,
andere Personen oder Sachen und kann dafür haftbar gemacht
werden.
Die Zulassung durch die BAM bedeutet nicht, dass die Gegenstände
ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer
Verwendung handhabungssicher sind. Bei der Festlegung, was als
handhabungssicher anzusehen ist, hat der Gesetzgeber die Erfahrung,
die Fähigkeiten und das Verantwortungsbewusstsein des
vorgesehenen Verwendungskreises berücksichtigt. Die Einhaltung
aller Vorgaben der Zulassung bei der Fertigung der Feuerwerkskörper
durch geeignete Qualitätssicherungssysteme ebenso wie die
Produkthaftung liegt in der Verantwortung der Hersteller bzw. Einführer.
Durch illegale Einfuhr gelangen auch nicht zugelassene und gefälschte
Feuerwerkskörper nach Deutschland. Diese Gegenstände bergen
in ihrer Wirkung häufig ein erheblich höheres Gefährdungspotential
in sich. Sie sind in ihrer Handhabungssicherheit und Qualität
nicht einschätzbar. Das Einführen, Vertreiben und Verwenden
nicht zugelassener Feuerwerkskörper stellt eine strafbare
Handlung im Sinne des § 40 Sprengstoffgesetz dar und wird
dementsprechend geahndet.
Antworten auf einige häufig gestellte Fragen:
| 1. |
Wie viele Bauarten von
Feuerwerkskörpern sind gegenwärtig in Deutschland
zugelassen? |
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Klasse I 610
Klasse II 1195
Gesamt: 1805 |
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| 2. |
Wie viele Zulassungen sind
2002 erteilt worden? |
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Klasse I 57
Klasse II 57
Gesamt: 114 |
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| 3. |
Wie groß sind die
Anteile der zugelassenen, in Deutschland produzierten und der
importierten Artikel? |
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in Deutschland gefertigt:
45 %
importierte Gegenstände: 55 %
Genaue Produktionsziffern sind beim
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Verband der
Pyrotechnischen Industrie
An der Pönt 48,
40885 Ratingen
Telefon: +49 2102-186200 |
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zu erfragen. |
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| 4. |
Welche
Vorschriften gibt es für Funktion/Umgang/Transport, und wie
werden die Muster in der BAM geprüft?
Wie lange dauert das Zulassungsverfahren im Normalfall? |
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4.1 |
Funktion |
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Handhabungssicherheit gemäß:
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche
Stoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl.
I, S. 577), letzte Änderung vom 10. September 2002 (BGBl. I,
S. 3518).
Anforderungen an Sicherheit, Funktion und Leistung
gemäß: Absatz 1 bis 92 der Anlage 1 zur Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom
31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom
10. September 2002 (BGBl. I, S. 3518).
4.1.1. Prüfung
Absatz 1 bis 92 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom
10. September 2002 (BGBl. I, S. 3518).
Randnummer 4. bis 4.3.2 der Bekanntmachung
des Bundesministers des Innern betr. die Prüfvorschriften für
Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie
pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze vom 12. März
1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982,
berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982).
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4.2 |
Umgang |
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4.2.1 Verwendung
§ 21 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169),
letzte Änderung vom 10. September 2002 (BGBl. I,
S. 3518).
4.2.2 Prüfung auf ordnungsgemäße
Verwendung erfolgt durch die Landesbehörden (Ordnungsbehörden)
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4.3 |
Transport |
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Beförderungsvorschriften
für die verschiedenen Verkehrsträger (Pyrotechnische
Gegenstände sind immer Gefahrgüter der
Klasse 1).
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4.4 |
Zulassungsverfahren |
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4.4.1 Dauer
Die Dauer des Zulassungsverfahrens richtet sich weitgehend nach der
Dauer der Prüfungen. So ist z. B. eine vierwöchige
Warmlagerung bei 50 °C vorgeschrieben. Mit den weiteren
Funktionsprüfungen und erforderlichen Untersuchungen beträgt
die Dauer des Zulassungsverfahrens ca. 2 bis 3 Monate.
Die wichtigsten Prüfungen sind:
- Entlaborierung zur Kontrolle des Aufbaus
- Analyse der Sätze und Bestimmung der Satzmassen
- Funktionsprüfung im Anlieferungszustand
- Rüttelprüfung zur Bestimmung der mechanischen
Festigkeit
- Funktionsprüfung nach der Rüttelprüfung
- Warmlagerung zur Bestimmung der thermischen Stabilität
- Funktionsprüfung der warmgelagerten Probestücke.
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| 5. |
Wie viel
pyrotechnischer Satz darf in den einzelnen Feuerwerkskörpern
verarbeitet werden? |
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Die in den pyrotechnischen
Gegenständen enthaltenen Stoffgemische werden als "Pyrotechnische
Sätze" bezeichnet. |
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Klasse I |
max. 3 g Nitrat-Mischungen, Chlorat-Mischungen,
Perchlorat-Mischungen, jedoch nicht als Knallsatz und Pfeifsatz
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als
Knallsatz: |
max. 2,5 mg Silberfulminat (z. B.
Knallerbse, Knallbonbon) |
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in
Amorces: |
max. 7,5 mg chlorat- oder
perchlorathaltiger Knallsatz, in Tischfeuerwerken: max. 0,5 g
Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 % |
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Klasse II |
max. 50 g Nitrat-Mischungen, Chlorat-Mischungen,
Perchlorat-Mischungen, jedoch nicht als Knallsatz und in
Party-Knallern; in Batterien und Kombinationen: max. 200 g
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als
Knallsatz: |
max. 6 g Schwarzpulver |
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in
Party-Knallern: |
max. 10 mg chlorat- oder
perchlorathaltiger Knallsatz |
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| 6. |
Welche Vorschriften zur
Umweltverträglichkeit gibt es? |
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Klasse I |
Keine Bleiverbindungen in Amorces
("Knallplättchen" u. ä.), maximale Lautstärke
120 dB(AI) in 1 m Entfernung |
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Klasse II |
maximale Lautstärke 120 dB(AI) in
8 m Entfernung |
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| 7. |
Warum ist die Verwendung
von Feuerwerkskörpern in der Klasse II zeitlich beschränkt?
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Gemäß §
23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist die Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ohne eine
besondere Erlaubnis nach § 27 SprengG nur auf die
Silvesternacht beschränkt. Es ist möglich, mit einer
Erlaubnis nach § 27 SprengG, die jedem vom zuständigen
Gewerbeaufsichtsamt erteilt werden kann, Feuerwerk abzubrennen. Die
Ursache hierfür ist die wesentlich größere Brandgefährdung
während der Sommermonate.
Zusätzlich wird im Zulassungsverfahren das
Zulassungszeichen, die weitere Kennzeichnung und die
Gebrauchsanweisung vorgeschrieben. Hierbei wird berücksichtigt,
ob die Anzündstelle geschützt ist oder ob dies durch die
Abgabe des Gegenstandes in ganzen Verpackungseinheiten zu
geschehen hat.
Für den Hersteller bzw. Einführer von pyrotechnischen
Gegenständen gelten zusätzliche Vorschriften, wie z. B.
die Sprengstofflagerverordnung, die berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften, Umweltschutzbestimmungen. |
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| 8. |
Welche Hinweise können
für die sichere Verwendung gegeben werden? |
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Jeder Verwender von Feuerwerk sollte
sich über die Funktion der von ihm abzubrennenden Gegenstände
im Klaren sein. In jedem Fall ist die Gebrauchsanweisung vor der
Verwendung zu lesen. Im Zweifel ist es besser, einen Gegenstand
nicht anzuzünden als sich oder andere zu gefährden. Unter
Alkoholeinfluss soll man sich Feuerwerk ansehen, aber nicht selber
anbrennen. Abstand von Feuerwerkskörpern ist die wichtigste
Sicherheitsmaßnahme.
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siehe auch:
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