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BAM-Pressemitteilung 33/02 vom 17. Dezember 2002

Silvesterfeuerwerk - Handhabung und Zulassungspflicht

Feuerwerkskörper sind ein Bestandteil der Silvesterfeiern zur Begrüßung des neuen Jahres. Diese Gegenstände enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei ihrer Funktion mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb unterliegen sie einer Zulassungspflicht. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist nach dem Sprengstoffgesetz die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch der Feuerwerkskörper. Die Zulassung dient der Überprüfung von Zusammensetzung und Funktion im Hinblick auf den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sachgütern der Verwender und Dritter. Von der BAM zugelassene Feuerwerkskörper oder ihre Verpackungen tragen ein Zulassungszeichen, das jedem bekannt sein sollte, der Feuerwerkskörper erwirbt oder verwendet. Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem Kurzzeichen der Zulassungsbehörde "BAM", einem Zeichen für die pyrotechnische Klasse, also "P I" oder "P II", und einer fortlaufenden Nummer zusammen. Ein Zulassungszeichen lautet zum Beispiel

BAM - P II - 1912

Feuerwerkskörper der Klasse I (Kennzeichen: P I) sind weniger gefährlich als solche der Klasse II (Kennzeichnung: P II). Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen daher ganzjährig auch von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Die aktuelle Rechtsprechung legt für die Verwendung dieser Gegenstände als untere Altersgrenze 12 Jahre fest.

Feuerwerkskörper der Klasse II (Kennzeichnung: P II) dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren verwendet werden. Nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes kann die zuständige Behörde Verwendungsverbote für bestimmte Orte z. B. in der Nähe von Krankenhäusern erlassen. Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen die Gegenstände, auch von ihren Eltern, nicht überlassen werden.

Die Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper kann im Internet eingesehen werden. Feuerwerkskörper der Klasse I stehen unter www.bam.de/p1.htm, die der Klasse II unter www.bam.de/p2.htm.

Feuerwerkskörper, die selbst oder deren Verpackung kein Zulassungszeichen tragen und nicht mit Verwendungshinweisen in deutscher Sprache versehen sind, sind nicht zugelassen. Das bedeutet, dass sich der Einführer und der Verwender solcher Gegenstände strafbar macht. Er gefährdet möglicherweise sich selbst, andere Personen oder Sachen und kann dafür haftbar gemacht werden.

Die Zulassung durch die BAM bedeutet nicht, dass die Gegenstände ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind. Bei der Festlegung, was als handhabungssicher anzusehen ist, hat der Gesetzgeber die Erfahrung, die Fähigkeiten und das Verantwortungsbewusstsein des vorgesehenen Verwendungskreises berücksichtigt. Die Einhaltung aller Vorgaben der Zulassung bei der Fertigung der Feuerwerkskörper durch geeignete Qualitätssicherungssysteme ebenso wie die Produkthaftung liegt in der Verantwortung der Hersteller bzw. Einführer.

Durch illegale Einfuhr gelangen auch nicht zugelassene und gefälschte Feuerwerkskörper nach Deutschland. Diese Gegenstände bergen in ihrer Wirkung häufig ein erheblich höheres Gefährdungspotential in sich. Sie sind in ihrer Handhabungssicherheit und Qualität nicht einschätzbar. Das Einführen, Vertreiben und Verwenden nicht zugelassener Feuerwerkskörper stellt eine strafbare Handlung im Sinne des § 40 Sprengstoffgesetz dar und wird dementsprechend geahndet.

Antworten auf einige häufig gestellte Fragen:

1. Wie viele Bauarten von Feuerwerkskörpern sind gegenwärtig in Deutschland zugelassen?
  Klasse I 610
Klasse II 1195
Gesamt: 1805
         
2. Wie viele Zulassungen sind 2002 erteilt worden?
  Klasse I 57
Klasse II 57
Gesamt: 114
         
3. Wie groß sind die Anteile der zugelassenen, in Deutschland produzierten und der importierten Artikel?
  in Deutschland gefertigt: 45 %
importierte Gegenstände: 55 %
Genaue Produktionsziffern sind beim
Verband der Pyrotechnischen Industrie
An der Pönt 48,
40885 Ratingen
Telefon: +49 2102-186200
  zu erfragen.
         
4. Welche Vorschriften gibt es für Funktion/Umgang/Transport, und wie werden die Muster in der BAM geprüft?
Wie lange dauert das Zulassungsverfahren im Normalfall?
     
  4.1 Funktion
   

Handhabungssicherheit gemäß:
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I, S. 577), letzte Änderung vom 10. September 2002 (BGBl. I, S. 3518).

Anforderungen an Sicherheit, Funktion und Leistung gemäß: Absatz 1 bis 92 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom
10. September 2002 (BGBl. I, S. 3518).

4.1.1. Prüfung
Absatz 1 bis 92 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom
10. September 2002 (BGBl. I, S. 3518).

Randnummer 4. bis 4.3.2 der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern betr. die Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982, berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982).

         
  4.2 Umgang    
    4.2.1 Verwendung
§ 21 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom 10. September 2002 (BGBl. I,
S. 3518).

4.2.2 Prüfung auf ordnungsgemäße Verwendung erfolgt durch die Landesbehörden (Ordnungsbehörden)

         
  4.3 Transport    
    Beförderungsvorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger (Pyrotechnische Gegenstände sind immer Gefahrgüter der
Klasse 1).

         
  4.4 Zulassungsverfahren    
    4.4.1 Dauer
Die Dauer des Zulassungsverfahrens richtet sich weitgehend nach der Dauer der Prüfungen. So ist z. B. eine vierwöchige Warmlagerung bei 50 °C vorgeschrieben. Mit den weiteren Funktionsprüfungen und erforderlichen Untersuchungen beträgt die Dauer des Zulassungsverfahrens ca. 2 bis 3 Monate.

Die wichtigsten Prüfungen sind:

- Entlaborierung zur Kontrolle des Aufbaus
- Analyse der Sätze und Bestimmung der Satzmassen
- Funktionsprüfung im Anlieferungszustand
- Rüttelprüfung zur Bestimmung der mechanischen
  Festigkeit
- Funktionsprüfung nach der Rüttelprüfung
- Warmlagerung zur Bestimmung der thermischen Stabilität
- Funktionsprüfung der warmgelagerten Probestücke.

5. Wie viel pyrotechnischer Satz darf in den einzelnen Feuerwerkskörpern verarbeitet werden?
  Die in den pyrotechnischen Gegenständen enthaltenen Stoffgemische werden als "Pyrotechnische Sätze" bezeichnet.
  Klasse I

max. 3 g Nitrat-Mischungen, Chlorat-Mischungen, Perchlorat-Mischungen, jedoch nicht als Knallsatz und Pfeifsatz

    als Knallsatz: max. 2,5 mg Silberfulminat (z. B. Knallerbse, Knallbonbon)
    in Amorces: max. 7,5 mg chlorat- oder perchlorathaltiger Knallsatz, in Tischfeuerwerken: max. 0,5 g Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 %
       
  Klasse II

max. 50 g Nitrat-Mischungen, Chlorat-Mischungen, Perchlorat-Mischungen, jedoch nicht als Knallsatz und in Party-Knallern; in Batterien und Kombinationen: max. 200 g

    als Knallsatz: max. 6 g Schwarzpulver
    in Party-Knallern: max. 10 mg chlorat- oder perchlorathaltiger Knallsatz
       
6. Welche Vorschriften zur Umweltverträglichkeit gibt es?
  Klasse I Keine Bleiverbindungen in Amorces
("Knallplättchen" u. ä.), maximale Lautstärke 120 dB(AI) in 1 m Entfernung
         
  Klasse II maximale Lautstärke 120 dB(AI) in 8 m Entfernung
         
7. Warum ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern in der Klasse II zeitlich beschränkt?
  Gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ohne eine besondere Erlaubnis nach § 27 SprengG nur auf die Silvesternacht beschränkt. Es ist möglich, mit einer Erlaubnis nach § 27 SprengG, die jedem vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erteilt werden kann, Feuerwerk abzubrennen. Die Ursache hierfür ist die wesentlich größere Brandgefährdung während der Sommermonate.

Zusätzlich wird im Zulassungsverfahren das Zulassungszeichen, die weitere Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung vorgeschrieben. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Anzündstelle geschützt ist oder ob dies durch die Abgabe des Gegenstandes in ganzen Verpackungseinheiten zu geschehen hat.

Für den Hersteller bzw. Einführer von pyrotechnischen Gegenständen gelten zusätzliche Vorschriften, wie z. B. die Sprengstofflagerverordnung, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Umweltschutzbestimmungen.

   
8. Welche Hinweise können für die sichere Verwendung gegeben werden?
  Jeder Verwender von Feuerwerk sollte sich über die Funktion der von ihm abzubrennenden Gegenstände im Klaren sein. In jedem Fall ist die Gebrauchsanweisung vor der Verwendung zu lesen. Im Zweifel ist es besser, einen Gegenstand nicht anzuzünden als sich oder andere zu gefährden. Unter Alkoholeinfluss soll man sich Feuerwerk ansehen, aber nicht selber anbrennen. Abstand von Feuerwerkskörpern ist die wichtigste Sicherheitsmaßnahme.

siehe auch:


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