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BAM-Pressemitteilung 27/03 vom 12. Dezember 2003 Silvesterfeuerwerk 2003 - Was jeder wissen sollte!Alle Jahre wieder bereiten wir uns auf den Jahreswechsel vor, der sicher auch im Jahr 2003 mit einer großen Menge an Feuerwerk gefeiert wird. Eine leichte Zunahme der Unfälle mit zugelassenem Feuerwerk in den letzten beiden Jahreswechseln, Probleme bei Neuzulassungen und Stichproben aus dem Verkaufsangebot veranlassten die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), bei den deutschen Einführern bzw. Herstellern die Qualitätssicherungssysteme im Jahr 2003 zu überprüfen, denn: die Einhaltung aller technischen Vorgaben der Zulassung bei der Fertigung der Feuerwerkskörper durch geeignete Qualitätssicherungssysteme ebenso wie die Produkthaftung liegt in der Verantwortung der Hersteller bzw. Einführer. Neben der Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme wurden auch auffällige Muster der Einführer und Hersteller genauer untersucht. Es stellte sich dabei heraus, dass hier nicht alles den Vorschriften entsprach. Die Überprüfungen, bei denen sich alle namhaften deutschen Einführer und Hersteller sowie der Verband der pyrotechnischen Industrie (VPI) kooperativ zeigten, brachten zu Tage, dass es bei nicht wenigen Produkten Abweichungen zwischen den technischen Vorgaben der Zulassung und dem tatsächlich hergestellten Feuerwerk gab. Diese Abweichungen waren allerdings nur in wenigen Fällen mit Sicherheitsrisiken in Bezug auf die Gefahr für Leib und Leben verbunden. Ein Ergebnis der Überprüfungen und der Analyse von Anzeigen bzw. Unfällen wird durch die vergleichsweise hohe Zahl an Widerrufen von Zulassungen im Jahr 2003 dokumentiert. Diese, noch nicht abgeschlossene Arbeit beschäftigte die betroffenen Firmen in unterschiedlichem Ausmaß so stark, dass die Konzentration auf neue Produkte in 2003, zu erkennen an den geringeren Zahlen der Neuzulassungen, deutlich geringer war als in den Jahren davor. Einen kurzen Überblick soll die folgende Gegenüberstellung geben.
Bei Firmen, bei denen Fehler mehrfach festgestellt wurden, wurde die
gesamte Produktpalette überprüft. Dabei wurden über den
Rahmen der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems
hinaus auch Zulassungsprüfungen wiederholt. Was ist beim Kauf und bei der Verwendung zu beachten?Die Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei ihrer Funktion mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb unterliegen sie einer Zulassungspflicht. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch der Feuerwerkskörper. Die Zulassung dient der Überprüfung von Zusammensetzung und Funktion im Hinblick auf den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sachgütern der Personen, die das Feuerwerk verwenden, und unbeteiligter Personen. Die Zulassung durch die BAM bedeutet nicht, dass die Gegenstände ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind. Man sollte also ausschließlich zugelassene Artikel kaufen, die an den bekannten Kennzeichen BAM - PI - xxxx, BAM - PII - xxxx zu erkennen sind. Dieses Zulassungszeichen setzt sich aus dem Kurzzeichen der Zulassungsbehörde "BAM", einem Zeichen für die pyrotechnische Klasse, also "P I" oder "P II", und einer fortlaufenden Nummer zusammen. Ein Zulassungszeichen lautet zum Beispiel BAM - P II - 1912. Feuerwerkskörper der Klasse I (Kennzeichen: P I) sind weniger gefährlich als solche der Klasse II (Kennzeichnung: P II). Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen daher ganzjährig auch von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Die aktuelle Rechtsprechung legt für die Verwendung dieser Gegenstände als untere Altersgrenze 12 Jahre fest. Feuerwerkskörper der Klasse II (Kennzeichnung: P II) dürfen nur in der Silvesternacht und nur von Personen über 18 Jahren verwendet werden. Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen die Gegenstände, auch von ihren Eltern, nicht überlassen werden. Für den Kauf warnt die BAM vor fliegenden Händlern, die nicht selten nicht zugelassenes oder gefälschtes Feuerwerk verkaufen. Nicht zugelassene und gefälschte Feuerwerkskörper gelangen in der Regel durch illegale Einfuhr nach Deutschland. Diese Gegenstände bergen in ihrer Wirkung häufig ein erheblich höheres Gefährdungspotential in sich. Sie sind in ihrer Handhabungssicherheit und Qualität nicht einschätzbar. Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass die illegale Einfuhr und Verwendung von nicht zugelassenem Feuerwerk ohne Erlaubnis einen Straftatbestand nach § 40 Sprengstoffgesetz darstellt. Die Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper kann im Internet eingesehen werden. Feuerwerkskörper der Klasse I stehen unter www.bam.de/p1.htm, die der Klasse II unter www.bam.de/p2.htm. Beim Umgang sollte jeder die Gebrauchsanweisung unbedingt beachten und diese bereits lesen, wenn dazu noch die nötige Ruhe (vor der Verwendung) vorhanden ist. Jeder, der Feuerwerk verwendet, sollte sich über die Funktion der abzubrennenden Gegenstände im Klaren sein. Im Zweifel ist es besser, einen Gegenstand nicht anzuzünden als sich oder andere zu gefährden. Unter Alkoholeinfluss soll man sich Feuerwerk nur ansehen, aber nicht selber abbrennen. Abstand von Feuerwerkskörpern ist die wichtigste Sicherheitsmaßnahme. Nutzen Sie das Feuerwerk wirklich nur für den Zweck, für den es vorgesehen ist! Körperverletzungen, Todesfälle und Sachbeschädigungen der letzten Jahre sprechen eine andere Sprache. Die Erfahrungen zeigen, dass die Tendenz bei der Beschaffung sogenannter "polnischer Böller" und anderer besonders "lauter" Gegenstände weiter zunimmt. Diese Gegenstände haben eine Explosivkraft, die Gliedmaßen abtrennen und Leben kosten kann. Aus gegebenem Anlass - Neuregelung des Waffenrechtes - nimmt die BAM Stellung zum Abschuss pyrotechnischer Munition aus Schreckschusswaffen. In den letzten Jahren wurden teils massive Werbeanzeigen registriert, die Schreckschusswaffen und die dazugehörige pyrotechnische Munition gerade zu Silvester anbieten. Damit wird leider bei der Bevölkerung die Vorstellung erweckt, dass diese von jedem und überall verwendet werden dürfen. Es gibt zwar eine große Anzahl pyrotechnischer Munition, die den Charakter von Feuerwerk hat, aber diese dürfen ausschließlich auf befriedetem Gelände, wie beispielsweise Privatgrundstücken, oder, im Falle von Signalmunition, nur zur Signalisierung von Notfällen verwendet werden. Das Führen von Schreckschusswaffen erfordert nach
Waffengesetz § 2 eine entsprechende Erlaubnis - den kleinen
Waffenschein. Werden Schreckschusswaffen ohne Erlaubnis verwendet, so
erfüllt dies einen Straftatbestand nach § 52 des
Waffengesetzes. Das Verschießen pyrotechnischer Munition außerhalb
des befriedeten Geländes stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Neben dem Hinweis auf die neue rechtliche Entwicklung gibt auch die Zunahme von Unfällen mit pyrotechnischer Munition Anlass zur Warnung. Falsch angewendet, können die Schreckschusswaffen mit Munition wie Schusswaffen wirken. Auch der nachlässige Umgang mit der pyrotechnischen Munition führt immer häufiger vorrangig bei Kindern zu Unfällen. Sie halten diese für Feuerwerksgegenstände und versuchen sie dann anzuzünden. Handelt es sich bei der pyrotechnischen Munition um so genannte Vogelschreck-Patronen, so sind die Gliedmaßen der Kinder in großer Gefahr. In Deutschland gab es einige Unfälle dieser Art, bei denen schwerste Verletzungen zu beklagen sind. Welche Entwicklungen im Bereich der pyrotechnischen Gegenstände gibt es in Europa?Bezüglich der Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände, also auch für Feuerwerk, wird derzeit an einer Richtlinie gearbeitet, die ein einheitliches Niveau in Europa und damit auch den freien Warenaustausch gewährleisten soll. Entsprechende europäische Normen bezüglich der Anforderungen werden derzeit fertiggestellt bzw. sind bereits in Kraft gesetzt worden. An dieser Entwicklung der notwendigen Regelungen und Normen hat die BAM einen maßgeblichen Anteil, da sie jahrzehntelange Erfahrungen aus Deutschland einbringt. Eine weitere Entwicklung auf dem Sektor des sicheren Transportes von Feuerwerk in Europa ist durch das In-Kraft-Setzen der neuen Sondervorschrift 645 des Europäischen Abkommens über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zu sehen. Danach muss die Transportklassifizierung von Feuerwerk, welches nicht aus der ADR Staatengemeinschaft stammt, durch eine kompetente Behörde (für Deutschland die BAM) bestätigt werden. Damit sollen Falschklassifizierungen, die bei Waren aus China nicht selten waren bzw. sind, verhindert und Unfälle wie im Jahr 2000 in Enschede (Niederlande) vermieden werden. Weitere statistische Daten zu Zulassungen:
Nachdruck, auch auszugsweise, frei. Belegexemplare erbeten. siehe auch: |
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